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Hinweise zu Rechtsverletzungen


 
   

 
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Auf dieser Seite wollen wir Ihnen einen genaueren Einblick in die Rechtslage im Internet geben.

Vielen sind die Begriffe Pornographie, Diskriminierende Inhalte, Persönlichkeitsverletzende Inhalte, Freiheitsbeschränkende Inhalte und Raubkopien zwar bekannt, aber meist fehlt das nötige Wissen um deren Bedeutung, Tragweite und die rechtlichen Konsequenzen.
 

WICHTIG:
Die hier aufgeführten Informationen sind unverbindliche nicht abschließende Hinweise.
Sie sind lediglich als kleine Hilfestellung für den User zur Beurteilung von Inhalten gedacht.
Bitte informieren Sie sich stets selbst und vor Einstellung der Inhalte, wenn Sie Zweifel an deren Rechtmäßigkeit haben.
Es ist jederzeit möglich, dass sich die Rechtslage ändert und die hier aufgeführten Beschreibungen hinfällig werden.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass wir nicht die Rechtmäßigkeit Ihrer Inhalte überprüfen können.

 
 Pornographie

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Gesetzeslage:
In Deutschland ist die Verbreitung pornographischer Schriften gemäß folgenden Vorschriften verboten:
  • § 184 StGB (Strafgesetzbuch) Verbreitung von Pornographie,
  • § 6 GJS (Gesetz über Verbreitung jugendgefährdender Schriften) Schwergefährdende Schriften

Nähere Erläuterung:
Demnach gelten insbesondere Fotos mit Abbildungen

  • von Schamlippen,
  • einer Vagina oder
  • einem erigierten Penis

als Pornographie.

Diese Definition ist nicht nur bei einschlägigen Fotos bindend, sondern gilt in allen Fällen (also z.B. auch bei FKK-Aufnahmen). Wie die Inhalte bezeichnet werden, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.
Pornographische Inhalte dürfen Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
Wir weisen darauf hin, dass es im Internet derzeit nahezu keinen wirksamen Mechanismus gibt, die Minderjährigkeit von Usern festzustellen und diese vom Zugang zu solchen Inhalten sicher auszuschließen (auch nicht in privaten Gruppen!), so dass bei solchen Fotos im Internet immer eine Strafbarkeit möglich ist.

Verboten ist ferner der Besitz oder die Verbreitung von Inhalten, die

  • den sexuellen Missbrauch an Kindern (sog. Kinderpornographie) oder
  • sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren (sog. Sodomie) oder
  • Gewalttätigkeiten

zum Gegenstand haben.

Solche Inhalte dürfen keinem - auch nicht Personen über 18 Jahren - zur Verfügung gestellt werden.
Bereits mit ihrer Herstellung und dem Besitz solcher Inhalte können Sie sich strafbar machen.
Aufgrund der strengen Rechtsprechung in diesem Bereich sollten Sie grundsätzlich in keinem Zusammenhang Nacktfotos von Kindern (auch nicht Familienfotos) veröffentlichen.

Rechtliche Konsequenzen:
Das deutsche Gesetz sieht bei Verstößen eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr Gefängnis vor - in besonderen Fällen (z.B. bei Kinderpornographie) bis zu 5 Jahren.

 

 
 Diskriminierende Inhalte

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Gesetzeslage:
In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Vorschriften zu nennen:
  • § 130 StGB (Strafgesetzbuch) Volksverhetzung
  • § 166 StGB (Strafgesetzbuch) Beschimpfung von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Nähere Erläuterung:
Verboten sind Inhalte, die zum Hass gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aufstacheln, oder zu Gewalttaten gegen diese auffordern.
Einzelne Bevölkerungsgruppen dürfen nicht beschimpft und verächtlich gemacht werden.
Zu diesen Inhalten zählen auch rechtsradikale Materialien und Äußerungen. Gleiches gilt für die Beschimpfungen von Religionsgemeinschaften, wie z.B. Katholiken, Moslems oder Juden. Auch dies ist unter Strafe gestellt.

Rechtliche Konsequenzen:
Je nach Art der Tat wird eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, in einigen Fällen bis zu 5 Jahren verhängt.

 

 
 Persönlichkeitsverletzende Inhalte

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Gesetzeslage:
Es ist strafrechtlich untersagt, andere Personen zu beleidigen, unwahre Tatsachen über sie zu verbreiten oder sie sonstig in ihrer Ehre zu verletzen.
Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten:
  • § 185 StGB (Strafgesetzbuch) Beleidigung
  • § 186 StGB (Strafgesetzbuch) Üble Nachrede
  • § 187 StGB (Strafgesetzbuch) Verleumdung

Nähere Erläuterung:
Wer die Ehre eines anderen dadurch angreift, in dem er dessen Missachtung zum Ausdruck bringt (z.B. „blöde Kuh“, „Arschloch“, etc.) beleidigt den anderen und kann daher von diesem angezeigt werden.
Gleiches gilt, wer Tatsachen über jemanden behauptet, die nicht nachweislich wahr sind, z.B., dass jemand ein Betrüger oder ein Dieb sei (sog. Üble Nachrede).
Ist eine Tatsache erwiesenermaßen unwahr, und macht den anderen verächtlich oder gefährdet seinen Kredit – z.B. die unrichtige Behauptung, jemand sei zahlungsunfähig – stellt dies eine Verleumdung dar.

Rechtliche Konsequenzen:
Die Beleidigung und die üble Nachrede kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren führen oder zu einer Geldstrafe.
Bei der Verleumdung kann es sogar zu einer Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren
oder einer Geldstrafe kommen.
Die Beleidigung wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.

 

 
 Freiheitsbeschränkende Inhalte

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Gesetzeslage:
Es ist gesetzlich verboten, andere Personen durch Androhung von Gewalt, empfindlichem Übel oder eines gegen diese Person oder nahe stehende Person gerichteten Verbrechens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Dies wird insbesondere durch die folgenden Vorschriften untersagt:
  • § 240 StGB (Strafgesetzbuch) Nötigung
  • § 241 StGB (Strafgesetzbuch) Bedrohung
  • § 253 StGB (Strafgesetzbuch) Erpressung

Nähere Erläuterung:
Andere Nutzer aber auch Dritte dürfen nicht durch Inausichtstellung von Gewalttätigkeiten oder anderem Übel (z.B. Strafanzeige) oder durch Androhung eines Verbrechens (wie z.B. die Drohung, Nutzer oder eine ihm nahe stehende Person umzubringen) zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden. Wenn durch die Umsetzung der angedrohten Mittel gleichzeitig das Vermögen des Nutzers geschädigt wird, handelt es sich um eine Erpressung.

Rechtliche Konsequenzen:
Die Nötigung kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Bei der Bedrohung ist der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Eine Erpressung wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Bereits der Versuch einer Erpressung oder Nötigung ist strafbar.
Dem Bedrohten steht es ggfs. frei, eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu stellen.

 

 
 Raubkopien

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Gesetzeslage:
Die Erstellung und Verbreitung von Raubkopien im Internet ist sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgbar. Die wichtigsten Regelungen sind:
  • § 97 UrhG (Urhebergesetz) Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
  • §§ 106 – 108 UrhG (Urhebergesetz) Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Nähere Erläuterung:
Kreative Leistungen, wie z.B. Fotos, Software, Musik, sind durch das Gesetz urheberrechtlich geschützt: Die Nutzungsrechte liegen allein beim Urheber, d. h. bei demjenigen, der das Foto, etc. erstellt hat.
Soweit sie für Ihre privaten Zwecke eine Kopie der Fotos, Software, etc. ziehen, ist dies in der Regel erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, soweit Sie diese Kopie im Internet verbreiten, veröffentlichen, zum Download anbieten oder sich gar als Urheber des Fotos, der Software etc. ausgeben.

Rechtliche Konsequenzen:
Auch die Verletzung von Urheberrechten ist strafrechtlich relevant.
Auf Antrag des Verletzten, d.h. des Rechteinhabers, ermitteln die Strafverfolgungsbehörden.
Die unerlaubte Verwertung eines Werks wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet.
Bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Ferner kann der Urheber vom Verletzer verlangen, dass er das Verbreiten der Raubkopie unterlässt und Schadensersatz fordern.

 

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